Satzung des Schulfördervereins

Satzung des Schulfördervereins der

Städtischen Kardinal-Frings-Schule mit Gemeinschaftsgrundschulzweig in Köln Vogelsang

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen:

Schulförderverein der Städtischen Kardinal-Frings-Schule mit Gemeinschaftsgrundschulzweig Köln-Vogelsang e. V.

Er wird in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Köln eingetragen.

(2) Der Sitz des Vereins ist Köln.

§ 2 Zweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung von Erziehung und Bildung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Unterstützung der Städtischen Kardinal-

Frings-Schule mit Gemeinschaftsgrundschulzweig, insbesondere durch

a) Beihilfen zu Schulveranstaltungen,

b) Beschaffung von Lehr- und Lernmitteln,

c) Beiträge zur Schulausstattung,

d) karitative Hilfeleistung,

e) Unterstützung der Interessen der Schule in der Öffentlichkeit,

f) Unterstützung der Tätigkeit der Schul- und Klassenpflegschaften,

g) alles, was das Gemeinschaftsbewusstsein der am Schulleben Beteiligten fördert und

stärkt.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem

Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder

durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können die Eltern der Schüler oder ehemalige Schüler sowie andere

natürliche oder juristische Personen (korporative Mitglieder) werden, die bereit sind,

die Aufgaben des Vereins zu fördern und sich zur Zahlung der Beiträge zu verpflichten.

Die korporativen Mitglieder werden durch ihre Vorstände vertreten.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(2) Der Austritt eines Mitgliedes kann jederzeit gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt

werden. Die Austrittserklärung wird zum Schluss des Geschäftsjahres wirksam.

(3) Mitglieder des Vereins, die den Vereinsinteressen zuwiderhandeln, können durch den

Vorstand ausgeschlossen werden. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann der Betroffene

binnen eines Monats nach Mitteilung des Vorstandsbeschlusses schriftlich Einspruch einlegen.

Über den Einspruch entscheidet eine fünfk.pfige Schiedsstelle. Sie wird bei Bedarf von

der Mitgliederversammlung gewählt. Ihr darf kein Vorstandsmitglied angehören.

(4) Personen, die sich um die Städtische Kardinal-Frings-Schule mit Gemeinschaftsgrundschulzweig

in Köln-Vogelsang besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern

ernannt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Schuljahr.

(zz. 29.08. bis 27.08.)

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. Der Vorstand

2. Die Mitgliederversammlung

3. Die Schiedsstelle

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus drei geborenen Mitgliedern und zwar dem/ der

Schulleiter/in, der/ dem Schulpflegschaftsvorsitzenden und dessen/ deren Vertreter/in sowie

drei weiteren aus der Mitgliederversammlung heraus gewählten Mitgliedern.

(2) Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit

aus dem Vorstand heraus die/ den Vorsitzende/n, die/ den stellvertretende/n Vorsitzende/n

(Schriftführer/in) und den/ die Schatzmeister/in.

(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

(4) Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung sind jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes

berechtigt.

§ 7 Sitzungen des Vorstandes

(1) Der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich,

schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu Sitzungen ein. Er muss ihn einberufen, wenn

mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies fordern. Die Einladungsfrist soll zwei Wochen betragen.

(2) Der Vorsitzende kann nach seinem Ermessen in besonderen Fällen Sachverständige zur

Sitzung des Vorstandes hinzuziehen. Diese haben kein Stimmrecht.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Seine

Entscheidung trifft er durch Mehrheitsbeschluss. Bei Stimmengleichheit entscheidet die

Stimme des Sitzungsleiters.

(4) Die Beschlüsse des Vorstandes werden schriftlich niedergelegt und vom Vorsitzenden/

Sitzungsleiter sowie dem Schriftführer unterschrieben.

(5) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt drei Vorstandsmitglieder.

(2) Sie wählt jeweils für ein Geschäftsjahr zwei Kassenprüfer.

(3) In der ersten Mitgliederversammlung nach Ablauf eines Geschäftsjahres erstattet der

Vorstand den Geschäftsbericht, legt die Jahresabrechnung vor und stellt den Haushaltsplan

vor. Die Kassenprüfer berichten über das Ergebnis ihrer Kassenprüfung. Die Mitgliederversammlung

beschließt über die Entlastung des Vorstandes.

(4) Die Mitgliederversammlung beschließt Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

(5) Die Mitgliederversammlung setzt den jährlichen Mindestbeitrag fest.

(6) Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, mindestens einmal jährlich, vom Vorsitzenden

einberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn mindestens 10% der Mitglieder dies

durch einen schriftlich begründeten Antrag verlangen. In diesem Fall muss die Einladung

spätestens innerhalb von vier Wochen erfolgen.

(7) Die Einladung ergeht schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit mindestens zwei

Wochen Frist.

(8) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder

beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit getroffen, protokolliert und vom

Sitzungsleiter sowie einem Mitglied unterzeichnet.

(9) Jedes eingetragene Mitglied hat eine Stimme.

§ 9 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder leisten Beiträge, deren Höhe durch Selbsteinschätzung des Mitgliedes bestimmt

wird. Mindestens ist der von der Mitgliederversammlung festgesetzte Jahresbeitrag

zu leisten.

§ 10 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Einladungsfrist

beträgt vier Wochen.

(2) Sind auf dieser Mitgliederversammlung nicht mindestens drei Viertel der gesamten Mitglieder

des Vereins anwesend, so ist innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen eine neue Mitgliederversammlung

einzuberufen. Dann entscheiden die anwesenden Mitglieder mit Dreiviertel-

Mehrheit.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes

fällt das Vermögen an die Ronald McDonald Stiftung Köln, die diese Zuwendungen unmittelbar

und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Köln, 17. September 2018